Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit allen Leistungsangeboten der Fahrwerk Gempf zu Rotter GmbH im Bereich Mobilität (Beförderung von Personen, Logistik, Vermittlung von Transfer- und Shuttle Service-Leistungen, Konzepterstellung, Eventlogistik, etc.). 

2) Die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird im Internet unter www.fahrwerk-gzr.de oder ggf. einer anderen zu bekanntgebenden Domäne veröffentlicht. Des Weiteren sind diese auf Anforderung zur Einsicht zur Verfügung in digitaler Form. 

(3) Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende und/oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn schriftliches Einverständnis von FAHRWERK und des Bestellers vorliegen. 

(4) Eine Vermietung dieser Fahrzeuge ist ausdrücklich ausgeschlossen. 


  • 2 Vertragspartner

Vertragspartner ist die Fahrwerk Gempf zu Rotter GmbH (nachfolgend FAHRWERK genannt), vertreten durch den Geschäftsführer
Niklas Rotter
Postfach 42 02 08, 12062 Berlin

Tel.: +49 30 220 127 59-0

E-Mail: [email protected] 

  • 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Der Besteller kann einen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

(3) Der Beförderungsvertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Unternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

(4) Rückfragen, Wünsche zur Angebotsänderung oder zur Vertragsanpassung sind ausschließlich an das Unternehmen über die in § 2 angegebenen Kontaktdaten zu richten.

  • 4 Leistungen und Leistungsänderungen

(1) Die vertragliche Leistung des Beförderungsvertrages beinhaltet die Bereitstellung der notwendigen Anzahl von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit Fahrer/innen und die Durchführung der vertraglich vereinbarten Beförderung. Dem Unternehmen steht es frei, Subunternehmer mit der Erbringung der Beförderungsleistungen zu beauftragen. FAHRWERK legt Wert auf eine wirtschaftliche, nachhaltige und ökonomisch sinnvolle, praktikable Durchführung der Leistung und wird hierfür vorrangig auf regionale Partner zurückgreifen.

(2) Stellt FAHRWERK Fahrzeuge für den Transport zur Verfügung, verpflichtet sie sich, für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der eingesetzten Fahrzeuge Sorge zu tragen und sie entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu versichern und zu konzessionieren. 

(3) Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, legt FAHRWERK den jeweiligen Fahrzeugtyp und das Personal fest. Das Personal wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig.

(4) Maßgebend für den Inhalt des Beförderungsvertrages sind das Angebot, die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.

(5) Zu den vertraglichen Leistungen zählen nicht:

  1. a) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  2. b) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
  3. c) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  4. d) die Einholung von Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

(6) Sollten nach Zustandekommen des Vertrages Umstände auftreten, die eine Leistungsänderung seitens des Unternehmen notwendig werden lassen und die von diesem nicht treuwidrig herbeigeführt worden sind, sind diese Leistungsänderungen als zulässig anzusehen, soweit sie unerheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Unternehmen wird den Besteller über die Leistungsänderungen nach Kenntnisnahme von dem die Leistungsänderung begründenden Umstand informieren.

(7) Leistungsänderungen seitens des Bestellers sind dem Unternehmen vorab schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen und werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn das Unternehmen ihre Zustimmung ausdrücklich auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege erteilt.

(8) Der Besteller hat dem Unternehmen sogenannte Risikofahrten bei Vortragsschluss anzuzeigen. Um Risikofahrten handelt es sich insbesondere bei der Beförderung von Hochsicherheitspersonen, Personen aus der Politik sowie Gruppen im Rahmen von Großveranstaltungen sowie Demonstrationen. 

(9) Im Falle sogenannter Risikofahrten ist das Unternehmen berechtigt, von dem Besteller eine Kaution zu verlangen. Die Kaution beläuft sich in der Regel auf 50,- € je zu befördernder Person, mindestens jedoch auf 500,- €.

  • 5 Vergütung und Zahlung
  • (1) Der Besteller hat die vertraglich vereinbarte Vergütung zuzüglich etwaiger, sich aufgrund von dem Besteller gewünschten Leistungsänderungen ergebenden Kosten, zu leisten. 
  • (2) Die gestellten Fahrzeuge werden in der Regel mit Fahrer/in, Guide oder Chauffeur/in genutzt. Im Preisangebot sind allgemeine Personalkosten (An- & Abfahrt, Verpflegung, Unterbringung, Personalkosten) enthalten. Eintrittsgelder (Museen, Messen oder Ausstellungen etc.) sowie Restaurantbesuche werden gesondert berechnet oder vom Auftraggeber / Kunden selbst getragen. 


(3) Das Unternehmen behält sich vor, Mehrkosten zu berechnen, die auf nicht von dem Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. unvorhergesehene Routen- oder Programmänderungen, soweit diese dem Besteller zuzurechnen sind.

(4) Der Besteller hat bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Für den Fall kurzfristiger Beauftragungen ist die Vergütung unverzüglich zu leisten, spätestens jedoch bis zum Auftragsbeginn. 

(5) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Unternehmen aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

(6) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Zahlungen können per Überweisung geleistet werden. In Ausnahmefällen ist ein Lastschrifteinzug, Kreditkartenzahlung sowie weitere Online-Zahlungsmethoden möglich. Anfallende Gebühren sind von dem Besteller zu tragen. (1 Satz herausgestrichen)

(7) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 288 BGB erhoben. 

(8) Sämtliche Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, es sei denn dies ist andersartig gekennzeichnet. 

  • 6 Preiserhöhung

Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann FAHRWERK Preiserhöhungen bis 10 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten kommt) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf die Vergütung auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat FAHRWERK dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhungen mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung, kann der Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.

  • 7 Rücktritt durch den Bestellers

(1) Vor Ausführung der Beförderungsleistung kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich gegenüber FAHRWERK zu erfolgen. Anstelle der vereinbarten Vergütung schuldet der Besteller dem Unternehmen in diesem Fall eine angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht auf einen von dem Unternehmen zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist. Die angemessene Entschädigung ist als Pauschalbetrag wie folgt zu entrichten:

  1. a) bei einem Rücktritt bis zu 10 Tage vor der geplanten Beförderung kostenfrei,
  2. b) bei einem Rücktritt bis zu 7 Tage vor der geplanten Beförderung 30 %,
  3. c) bei einem Rücktritt bis 4 Tage vor der geplanten Beförderung 50 %,
  4. d) bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor der geplanten Beförderung 75 %,
  5. e) bei einem Rücktritt weniger als 2 Tage vor der geplanten Beförderung 100 %

der vertraglich vereinbarten Vergütung. Der Rücktritt ist an die in § 2 genannte postalische Anschrift oder E-Mail-Adresse in Textform (Brief oder E-Mail) zu richten.

(2) Die in § 7 Abs. 1 aufgeführten Entschädigungspauschalen fallen auch an, wenn der Besteller den Beförderungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündigt.

(3) Dem Besteller steht es frei, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden seitens des Unternehmens nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

(4) Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt, soweit der Rücktritt auf für den Besteller erhebliche und unzumutbare Leistungsänderungen seitens FAHRWERK beruht.

  • 8 Rücktritt durch FAHRWERK

(1) Das Unternehmen bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen um eine reibungslose Erbringung der Beförderungsleistung und behält sich lediglich in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen ein Rücktrittsrecht vor.

(2) Das Unternehmen kann vor Beginn der Beförderung vom Vertrag zurücktreten, soweit außergewöhnliche, von dem Unternehmen nicht zu vertretende Umstände vorliegen, welche die Erbringung der Beförderungsleistung unmöglich machen.

(3) Der Besteller kann im Falle eines Rücktritts gemäß § 8 Abs. 2 lediglich den ihm im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag entstandenen notwendigen Aufwendungsersatz verlangen.

(4) Bei nicht fristgerechtem Eingang der Vorauszahlung und/oder der Restzahlung der Vergütung hat das Unternehmen das Recht, von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten, wenn es den Besteller zuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt hat. Das Recht auf Schadensersatz seitens des Unternehmens bleibt unberührt.

(5) Für den Fall, dass es sich bei der Leistung um eine Risikofahrt im Sinne von § 4 Abs. 6 handelt und der Besteller dem Unternehmen die Risikofahrt bei Vertragsschluss nicht angezeigt hat, kann das Unternehmen jederzeit von dem Beförderungsvertrag zurücktreten. Der Besteller hat dem Unternehmen den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • 9 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beide Parteien können den Vertrag jeweils fristlos kündigen, wenn ein unvorhersehbarer wichtiger und nicht von den Parteien zu vertretender Grund in Form von höherer Gewalt oder sonstigen Beeinträchtigungen, Erschwerungen oder Gefährdungen erheblicher Art vorliegt, wie beispielsweise Aufstände, Unruhen, terroristische Handlungen, Epidemien, unzumutbare Witterungs- und Straßenverhältnisse, Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks etc., soweit die Beförderung dadurch unzumutbar wird. Gleiches gilt, wenn die Beförderung durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und dadurch für FAHRWERK und Vertreter wie Fahrer/innen unzumutbar wird (bspw. durch übermäßigen Alkoholkonsum, Drogenkonsum etc.). Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt auch dann vor, wen dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) In den Fällen der außerordentlichen Kündigung nach § 9 Abs. 1 ist FAHRWERK auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für FAHRWERK unzumutbar ist.

(3) Entstehen für die Rückbeförderung im Falle von § 9 Abs. 1 Mehrkosten, so werden diese von dem Besteller getragen.

(4) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach § 9 Abs. 1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch FAHRWERKS. Dem Unternehmen steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem Fall müssen durch diese Vergütung die dem Unternehmen tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, abgedeckt sein.

  • 10 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) FAHRWERK haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

(2) FAHRWERK haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1. Die Regelungen über Rückbeförderung bleiben unberührt.

(3) FAHRWERK haftet für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Personen bis zu einem Betrag von max. 1.000,00 €, soweit diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung nach § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Personen 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Bei sonstigen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und bei denen es sich nicht um Leben, Körper- und Gesundheitsschäden handelt, ist die Haftung FAHRWERKS auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt. Dies gilt nicht, soweit eine Hauptpflicht des Vertrages verletzt wurde oder der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist oder üblicherweise durch den Abschluss einer solchen Versicherung seitens des Unternehmens abgedeckt wäre.

(5) FAHRWERK haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

(6) Für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Die Rechte der Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 11.2.2011, bleiben von den unter § 10 festgelegten Haftungsbegrenzungen unberührt. Im Falle einer Unterbringung der Fahrgäste infolge eines aus der Nutzung des Fahrzeugs resultierenden Unfalls sind die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf 80,00 € pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränkt.

(8) Der Besteller stellt FAHRWERK und alle von dem Unternehmen in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von sämtlichen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 7 Abs. 1 umschriebenen Sachverhalte beruhen.

  • 11 Gepäck

(1) Die Beförderung von normalen Gepäckstücken und üblichem Handgepäck ist Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht. Mehr als ein Gepäckstück pro Fahrgast (25-30 kg), Sperrgepäck (Sportequipment, Werkzeug, Zelte) oder Gepäck in Übergröße werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Unternehmen befördert.

(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind leicht entzündliche, explosionsfähige oder sonstige gefährliche Stoffe sowie alle sonstigen Gegenstände oder Stoffe, durch die die beförderten Personen gefährdet oder verletzt werden können.

(3) Der Besteller haftet für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Gegenständen oder durch ein Verhalten des Bestellers oder seiner Fahrgäste verursacht werden, soweit die eingetretenen Schäden auf Umstände zurückzuführen sind, die vom Besteller oder sein Fahrgästen zu vertreten sind.

  • 12 Beförderung von Tieren

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht. § 11 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Beförderung von Tieren muss vor Abschluss des Beförderungsvertrages gegenüber dem Unternehmen angezeigt werden.

(3) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(4) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(5) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(7) Notwendige Reinigungen werden dem Besteller nach Abschluss in Rechnung gestellt.

  • 13 Pflichten des Bestellers 

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich FAHRWERK sämtliche zur Durchführung des Auftrages benötigten Daten mitzuteilen. FAHRWERK ist nicht verpflichtet, die überlieferten Daten auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Für eventuelle Schäden bei fehlerhafter oder lückenhafter Übermittlung übernimmt FAHRWERK keine Haftung. 

  • 14 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Soweit der Besteller oder die Fahrgäste den Anweisungen der eingesetzten Busfahrer nicht Folge leisten, können diese von einer Beförderung ausgeschlossen werden, wenn die Weiterbeförderung dadurch für das Unternehmen unzumutbar geworden ist. Ein Anspruch auf Rückforderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Der Besteller haftet für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Unternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nicht verlassen werden, in Reisebussen ist lediglich ein kurzzeitiges Verlassen möglich. Jeder Reisende ist in diesem Fall verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(4) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Personals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Unternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber FAHRWERK bestehen in diesem Falle nicht.

(5) Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal, und, falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, unverzüglich über die in § 2 genannten Kontaktdaten zu richten.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

  • 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

(2) Als Gerichtsstand wird der Sitz des Unternehmens vereinbart.

(3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

  • 16 Datenschutz

(1) Das Unternehmen verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Bestellers unter Wahrung der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

(2) Die zur Auftragsabwicklung angegebenen Bestellerdaten werden für Re-Marketing, Social Media-Tätigkeiten und Newsletter ausschließlich für interne Zwecke verwendet und gespeichert. Die Weitergabe von Bestellerdaten an Dritte ist ausgeschlossen. Lediglich an das die Leistung bewirkende Subunternehmen und an den Busfahrer dürfen der Name und die Mobilfunknummer des Bestellers weitergegeben werden.

  • 17 Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Beförderungsvertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.